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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 93/16 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 43a Abs. 3 Satz 4

Enteignung einer Anleihe als Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG – Verlustverrechnung – Entgeltlichkeit der Übertragung bei Festsetzung der Entschädigungszahlung auf 0 € – Notwendigkeit der Bescheinigung des Verlustes durch die auszahlende Stelle

Leitsatz

1. Mit der entschädigungslosen Enteignung einer Anleihe im Rahmen der Verstaatlichung der ausgebenden Bank entsteht ein Verlust i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, der mit den übrigen Kapitaleinkünften aus § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zu verrechnen ist.

2. Die fehlende Bescheinigung der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Berücksichtigung des Verlusts in der Veranlagung nicht entgegen, wenn diese die Enteignung der Anleihen in der von ihr ausgestellten Steuerbescheinigung als einkommensteuerrechtlich unbeachtlich eingestuft hat und daher die Gefahr einer doppelten Verlustverrechnung ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Rspr.).

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 153 Nr. 4
DStRE 2019 S. 182 Nr. 3
TAAAH-01079

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 25.09.2018 - 13 K 93/16 E

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