Enteignung einer Anleihe als Veräußerung i. S. des §
20 Abs. 2 Satz 2 EStG – Verlustverrechnung – Entgeltlichkeit der
Übertragung bei Festsetzung der Entschädigungszahlung auf 0 €
– Notwendigkeit der Bescheinigung des Verlustes durch die auszahlende
Stelle
Leitsatz
1. Mit der entschädigungslosen Enteignung einer Anleihe im Rahmen der Verstaatlichung der ausgebenden Bank entsteht ein Verlust
i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, der mit den übrigen Kapitaleinkünften aus § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zu verrechnen
ist.
2. Die fehlende Bescheinigung der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Berücksichtigung des Verlusts
in der Veranlagung nicht entgegen, wenn diese die Enteignung der Anleihen in der von ihr ausgestellten Steuerbescheinigung
als einkommensteuerrechtlich unbeachtlich eingestuft hat und daher die Gefahr einer doppelten Verlustverrechnung ausgeschlossen
ist (vgl. BFH-Rspr.).
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 153 Nr. 4 DStRE 2019 S. 182 Nr. 3 TAAAH-01079
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.09.2018 - 13 K 93/16 E
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