1) Ein Feststellungsbescheid über einen Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer, dessen Inhaltsadressat nur einer von
mehreren Vermächtnisnehmern ist, ist mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig i.S.v. § 125 Abs. 1 AO.
2) Gegenüber einem Vermächtnisnehmer ist kein eigenständiger Feststellungsbescheid zu erlassen. Zutreffender Inhaltsadressat
eines solchen Bescheides ist der Erbe als Erwerber des Grundbesitzes. Der Vermächtnisnehmer ist in diesem Bescheid zu benennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 80 Nr. 2 ErbStB 2019 S. 5 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21147 Nr. 3 NWB-EV 2019 S. 8 Nr. 1 XAAAH-00580
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