Arbeitshilfe - Stand: 18.01.2019

Umsatzsteuerschuldnerschaft bei an eine Bauträgerin erbrachten Bauleistungen, die die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet - Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

1. Ist die von der Verwaltungsauffassung abweichende Auslegung des § 13b UStG durch den BFH, die dazu führte, dass eine Bauträgerin, die die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet, als Leistungsempfängerin der an sie erbrachten Bauleistungen nicht nach § 13b UStG Steuerschuldnerin ist (vgl. ), ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO?

2. Kommt § 233a Abs. 2a AO bei der Festsetzung von Erstattungszinsen im Zuge der (wegen der fehlenden Steuerschuldnerschaft erfolgenden) Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung auf Seiten der Bauträgerin zur Anwendung?

3. Ist die Vorschrift des § 17 UStG für die Bauträgerin als Leistungsempfängerin anzuwenden?

4. Kommt es für eine Änderung der Steuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf an, dass die Bauträgerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat?

5. Kann der Grundsatz von Treu und Glauben infolge des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes Steueransprüche begründen oder erlöschen lassen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
SAAAH-00372