Online-Nachricht - Donnerstag, 22.11.2018

DSGVO | Kein Verbot von Wunschzettel-Aktionen zu Weihnachten (EU-Kommission)

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung verbietet in keiner Weise Wunschzettel-Aktionen zu Weihnachten. Dies stellte die Europäische Kommission klar.

Hintergrund: Ausgangspunkt für die Berichterstattung war eine Wunschzettel-Aktion der Stadt Roth in Franken.

Die EU-Kommission führte hierzu weiter aus:

  • Individuelle Aktionen von Städten oder anderen Einrichtungen werden durch die EU-Vorschriften nicht verhindert.

  • Um Geschenke an die Kinder zu liefern, dürfen die Kontaktdaten der Familie aufgenommen werden - vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Das sind die Regeln, die schon seit 20 Jahren gelten. Die Datenschutzgrundverordnung hat daran nichts geändert.

  • Bei Unsicherheiten über die Umsetzung der neuen Datenschutzbestimmungen sollte sich jeder, der personenbezogene Daten verarbeitet, an seine nationalen Datenschutzbehörden - in diesem Fall an die Datenschutzbehörde Bayerns - wenden. Die nationalen Datenschutzbehörden sind beratend tätig, um Fehlinterpretationen der Vorschriften zu vermeiden.

Hinweis:

Die Stadt hat in der Zwischenzeit ein Wunschzettel-Formular veröffentlicht, mit dem die Zustimmung der Eltern eingeholt wird.

Quelle: Vertretung der EU-Kommission in Deutschland, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-00240