DSGVO | Kein Verbot von Wunschzettel-Aktionen zu Weihnachten (EU-Kommission)
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung verbietet in keiner Weise Wunschzettel-Aktionen zu Weihnachten. Dies stellte die Europäische Kommission klar.
Hintergrund: Ausgangspunkt für die Berichterstattung war eine Wunschzettel-Aktion der Stadt Roth in Franken.
Die EU-Kommission führte hierzu weiter aus:
Individuelle Aktionen von Städten oder anderen Einrichtungen werden durch die EU-Vorschriften nicht verhindert.
Um Geschenke an die Kinder zu liefern, dürfen die Kontaktdaten der Familie aufgenommen werden - vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Das sind die Regeln, die schon seit 20 Jahren gelten. Die Datenschutzgrundverordnung hat daran nichts geändert.
Bei Unsicherheiten über die Umsetzung der neuen Datenschutzbestimmungen sollte sich jeder, der personenbezogene Daten verarbeitet, an seine nationalen Datenschutzbehörden - in diesem Fall an die Datenschutzbehörde Bayerns - wenden. Die nationalen Datenschutzbehörden sind beratend tätig, um Fehlinterpretationen der Vorschriften zu vermeiden.
Die Stadt hat in der Zwischenzeit ein Wunschzettel-Formular veröffentlicht, mit dem die Zustimmung der Eltern eingeholt wird.
Quelle: Vertretung der EU-Kommission in Deutschland, Pressemitteilung v. (Ls)
Fundstelle(n):
NWB PAAAH-00240