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BGH 18.10.2018 III ZR 497/16, NWB 48/2018 S. 3510

Schadensersatz | Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten

Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will – etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat –, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.

Anmerkung:

Die Betrachtung aller im hier zu beurteilenden Einzelfall maßgeblichen Umstände erfordert nach Auffassung des BGH eine Verrechnung der mit dem kanadischen Immobilienfonds erzielten Gewinne au...

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