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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.11.2018

Arbeitsrecht | Allgemeinverbindlicherklärung des VTV ist wirksam (BAG)

Die Allgemeinverbindlicherklärung v. des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ist rechtswirksam ().

Hintergrund: Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) v. in der Fassung v. mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt.

Der für allgemeinverbindlich erklärte VTV regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer erhalten Leistungen von den Sozialkassen.

Sachverhalt: Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Arbeitgeberin, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung ist und deshalb nur auf der Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung zu Beitragszahlungen herangezogen wurde. Sie hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinverbindlicherklärung sei unwirksam.

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG keinen Erfolg:

  • Die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärung des VTV v. ist wirksam. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren erfüllt.

  • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG n.F. hat der Senat nicht.

  • Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestanden nicht.

  • Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erschien.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
VAAAH-00063