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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 07 | Kurzfristige Minijobs: 3 Monate oder 70 Tage – für 2019 bleibt alles beim Alten

Für Arbeitnehmer, die einen kurzfristigen Minijob ausüben, ändert sich ab dem Jahr 2019 nichts. Sie dürfen ihrer Beschäftigung weiterhin drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nachgehen. Ursprünglich sollte die Regelung auf vier Jahre für die Zeit vom bis zum begrenzt sein. Jetzt bleibt es für alle Weinleser, Apfelpflücker und Weihnachtsmänner bei der alten Regelung.

Für Arbeitnehmer, die einen kurzfristigen Minijob ausüben, ändert sich ab dem Jahr 2019 hinsichtlich der Sozialversicherung nichts. Sie dürfen ihrer Beschäftigung weiterhin drei Monate nachgehen oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Ursprünglich sollte die Regelung auf vier Jahre begrenzt sein – für die Zeit vom bis zum . Die gute Nachricht für alle Weinleser, Apfelpflücker und Weihnachtsmänner lautet nun: Es bleibt alles beim Alten.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Beschäftigungen, die über diese zeitliche Begrenzung hinausgehen, sind keine kurzfristigen Minijobs. Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig bis zu 450 € im Monat, hande...

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