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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 22 | Gewerbesteuer: Eiscafé und Imbiss kein einheitlicher Gewerbebetrieb

Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster stellen ein Eiscafé und ein Imbiss, die sich zwar in einem Gebäude befinden, allerdings nicht miteinander verbunden und getrennt begehbar sind, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auch dann zwei selbständige Betriebe dar, wenn sie einen einheitlichen Namensbestandteil und dieselbe Telefon- und Faxnummer nutzen, dieselbe Kundentoilette haben und dasselbe Inventar für die Außengastronomie nutzen. Das letzte Wort hat der BFH.

Übt ein Mandant verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbetrieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage: Handelt es sich um eigenständige Betriebe?

Die Interessenlage kann unterschiedlich sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb haben. Anders sieht es hingegen aus, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24. 5 00 € mehrfach genutzt werden soll.

Zu diesem Thema hat jetzt das FG Münster ein interessantes Urteil gefällt. Im Streitfall befanden sich ein Eiscafé ...

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