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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 5 K 1034/16 EFG 2019 S. 25 Nr. 1

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a S. 6 i. V. m. S. 1 bis 5

Überentnahmen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Leitsatz

Da der Steuerpflichtige bei der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG nicht bilanziert und kein Eigenkapital ausweist, liegen Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a S. 6 i. V. m. S. 2 EStG bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die periodenübergreifende Berechnung nach § 4 Abs. 4a S. 3 EStG gilt sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als auch bei der nach § 4 Abs. 3 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 21
DStRE 2019 S. 863 Nr. 14
EFG 2019 S. 25 Nr. 1
EStB 2019 S. 143 Nr. 4
GStB 2019 S. 194 Nr. 6
KÖSDI 2019 S. 21100 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2019 S. 407
MAAAG-99766

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 08.10.2018 - 5 K 1034/16

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