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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2662/14 F EFG 2018 S. 1979 Nr. 23

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5, BewG § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, BGB § 1416 Abs. 1, BGB § 1417, BGB § 1418, BGB § 1419 Abs. 1, BGB § 1431, BGB § 1456

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Tierhaltungskooperation; Einseitiger Beitritt eines Mitglieds einer Ehegatten-Gütergemeinschaft

Leitsatz

  1. Überträgt ein von einer Mitunternehmerschaft in Gestalt einer Ehegatten-Gütergemeinschaft betriebener land- und forstwirtschaftliche Betrieb Vieheinheiten auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb i.S.d. § 51a BewG, ist Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen dieser Tierhaltungskooperation, dass alle Gesellschafter der Mitunternehmerschaft der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen.

  2. Die Zugehörigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Gesamtgut hat zur Folge, dass nicht nur derjenige Ehegatte, der die Verwaltung des Betriebs übernommen hat, sondern vielmehr beide Ehegatten bzw. die aus ihnen bestehende Mitunternehmerschaft Inhaber des Betriebs sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1979 Nr. 23
EStB 2019 S. 142 Nr. 4
TAAAG-99755

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.09.2018 - 10 K 2662/14 F

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