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BFH 06.07.1989 IV R 91/87 IV R 92/87 IV R 91 92/87

Einkommensteuer; | Aufwand für Kleidung und Kosmetika als Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 12 EStG)

Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika können nach dem grds. nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen (Änderung der Rspr.).

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