Online-Nachricht - Mittwoch, 14.11.2018

Körperschaftsteuer | Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer oGA (BFH)

Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit dem Tod von Frau B im Jahr 1988 gingen Aktien der damaligen A-AG auf die gemeinnützige Stiftung als Erbin über. Die Klägerin, eine GmbH, war als Vorratsgesellschaft gegründet worden. Die Stiftung erwarb 2002 alle Anteile an der Klägerin. Noch im November 2002 übertrug die Stiftung ca. 74 v.H. aller stimmberechtigten Stammaktien der A-AG auf die Klägerin. 2005 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die ihr im Jahre 2002 übertragenen Stammaktien im Wege der Sachausschüttung wieder an die Stiftung zurück zu übertragen.

Das FA ging von einer Einlage der Stiftung in die Klägerin aus, die es mit dem Teilwert bewertete. Die Rückübertragung der Aktien im Jahr 2005 behandelte es als Sachausschüttung. Für die Bewertung ging das FA von dem gemeinen Wert der Anteile sowie einem Paketzuschlag i.H.v. 20 v.H. des Kurswerts zum Übertragungszeitpunkt aus. Hieraus ergebe sich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit sei. Einen Betrag in Höhe von 5 v.H. dieser vGA berücksichtigte es gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.

Der BFH führte hierzu weiter aus:

  • Die Aktien sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Damit ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Aktien dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

  • Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass eine vGA in Form einer verhinderten Vermögensmehrung vorgelegen habe, da die Klägerin auf ein angemessenes Entgelt für die Rückübertragung des Aktienpaketes verzichtet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Rückübertragung der Aktien auf die Stiftung im Jahr 2005 war Gegenstand einer offenen Gewinnausschüttung (Sachausschüttung).

    • In dem Gewinnverwendungsbeschluss ist nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG der auszuschüttende Sachwert anzugeben. Für die GmbH sind zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu Sachausschüttungen getroffen worden, die für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen sind jedoch sinngemäß anzuwenden.

    • Auch wenn im Gewinnverwendungsbeschluss der auszuschüttende Sachwert mit dem Buchwert angegeben wird und damit handelsrechtlich die sog. Buchwertmethode zur Anwendung kommt, verbietet sich die Annahme, dass die Sachausschüttung steuerrechtlich in Höhe des Buchwerts als offene Gewinnausschüttung und in Höhe des Differenzbetrags gegenüber dem gemeinen Wert als vGA zu qualifizieren ist.

  • Eine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung offener Gewinnausschüttungen fehlt im Körperschaftsteuerrecht. Daher ist nach §§ 1, 9 BewG der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Der Folgerung der Klägerin, bei originären Entnahmetatbeständen den Gewinn nach dem Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu korrigieren, ist nicht beizupflichten.

  • Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 v.H. der wegen § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien offenen Gewinnausschüttung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-99318