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BFH 27.06.2018 X R 44/16, BBK 22/2018 S. 1038

EÜR | BFH zum Abflusszeitpunkt bei USt-Vorauszahlungen

Bei der EÜR wird eine im Folgejahr bis zum geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014 gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Jahr 2014 als Betriebsausgabe berücksichtigt, obwohl der ein Sonnabend war. Die Regelung des § 108 Abs. 3 AO, nach der sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt und damit außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums, ist im Rahmen des § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar.

[i]Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres ist entscheidendNach Ansicht des BFH ist entscheidend, dass die USt-Vorauszahlung eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist und bis zum 10.1. des Folgejahres bezahlt wird.

[i]§ 108 AO hat im Rahmen des § 11 Abs. 2 EStG keine BedeutungOb die Vorauszahlung auch bis zum 10.1. des Folgejahres fällig sein muss, ließ der BFH offen. Denn jedenfalls ist eine Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres (ohne Dauerfristverlängerung) im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG am 10.1. des Folgejahres fällig. Diese Fälligkeit verschiebt sich n...

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