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Einlage einer Darlehensforderung eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters
[i]Rätke, Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen, BBK 21/2018 S. 992 NWB AAAAG-97988 Bei der Einlage einer GmbH-Beteiligung von mindestens 1 % in das Betriebsvermögen ist die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG zu beachten, die eine Einlage höchstens mit den Anschaffungskosten vorsieht. Der BFH wendet diese Bewertungsregel über den eigentlichen Gesetzeswortlaut hinaus auch auf Darlehensforderungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters an, wenn das Darlehen von § 17 EStG erfasst wird. Nachdem das Buchführungs-Seminar der letzten BBK-Ausgabe die Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung zum Thema hatte, wird im Folgenden die Einlage einer Darlehensforderung des wesentlich beteiligten Gesellschafters unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG dargestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Einlage einer Darlehensforderung i. S. von § 17 EStG
1. Einlage zum Teilwert
[i]Grundsätzlich Einlage zum TeilwertGrundsätzlich werden Forderungen mit ihrem Teilwert eingelegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Eine wertgeminderte Forderung wird daher mit ihrem aktuellen niedrigeren Teilwert eingelegt – und nicht mit dem Nennwert.
2. Ausnahme für Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 2 EStG
[i]Ausnahme: Erwerb einer Kapitalforderung unter Nennwert Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG, wonach höchstens die Anschaffungskosten für eine Kapitalforderung i. S. von § 20S. 1040 Abs. 2 EStG anzusetzen sind. Auf diese Weise soll die Besteuerung ...