FG Köln Urteil v. - 3 K 2364/15 EFG 2018 S. 1893 Nr. 22
Gesetze: EStG § 21, EStG § 9 Abs 1 Satz 1
Werbungskosten
Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten bei Veräußerung eines Grundstücks als Werbungskosten eines vermieteten Objekts
Leitsatz
1) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, sind durch
die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlös zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig)
als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren.
2) Sofort abziehbare Werbungskoste sind demnach Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung
des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind sowie Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen
Hauses entstanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1893 Nr. 22 GStB 2018 S. 438 Nr. 12 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 11 KÖSDI 2018 S. 21026 Nr. 12 NWB-EV 2018 S. 398 Nr. 12 NAAAG-99099
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