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FG Köln Urteil v. - 3 K 2364/15 EFG 2018 S. 1893 Nr. 22

Gesetze: EStG § 21, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Werbungskosten

Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten bei Veräußerung eines Grundstücks als Werbungskosten eines vermieteten Objekts

Leitsatz

1) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, sind durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlös zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren.

2) Sofort abziehbare Werbungskoste sind demnach Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind sowie Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen Hauses entstanden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1893 Nr. 22
GStB 2018 S. 438 Nr. 12
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 11
KÖSDI 2018 S. 21026 Nr. 12
NWB-EV 2018 S. 398 Nr. 12
NAAAG-99099

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FG Köln, Urteil v. 21.03.2018 - 3 K 2364/15

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