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FG München Urteil v. - 3 K 1868/17 EFG 2018 S. 1120 Nr. 22

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. J

Steuerfreiheit für Schwimmschulen

Unterrichtserteilung durch die Gesellschafter einer GbR

Leitsatz

1. Umsätze einer GbR aus dem Betrieb einer Schwimmschule sind nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht steuerfrei.

2. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus Kinderschwimmkursen ergibt sich jedoch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL. Die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken ist Schulunterricht i. S. d. Unionsrechts.

3. Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL findet nicht nur für den von einem Einzelunternehmer, sondern auch für den durch die Gesellschafter einer GbR erteilten Unterricht Anwendung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1120 Nr. 22
IStR 2022 S. 215 Nr. 6
KÖSDI 2019 S. 21070 Nr. 1
OAAAG-98776

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FG München, Urteil v. 13.09.2018 - 3 K 1868/17

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