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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1723/17 Kg

Gesetze: VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 a, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art 68 Abs. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art 68 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 b), EStG § 63 Abs. 1

Anrechnung verjährter vorrangiger Kindergeldansprüche aus dem EU-Ausland – Fehlende Angaben zur ausländischen Beschäftigung im Kindergeldantrag

Leitsatz

  1. Ein fiktiver, aus Verjährungsgründen nicht ausgezahlter Kindergeldanspruch in dem nach Art. 68 Abs. 1 der VO 883/2004 aufgrund einer dort ausgeübten Beschäftigung vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) ist nicht auf den nachrangigen inländischen Kindergeldanspruch anzurechnen (Anschluss an , juris, und des , juris).

  2. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung des Kindergeldantrages an die Familienkasse des anderen vorrangig zuständigen Staates (Art. 68 Abs. 3 der VO 883/2004) deshalb unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige pflichtwidrig keine Angaben zu seiner dort ausgeübten Beschäftigung gemacht hat.

  3. Eine solche Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Antragstellung im anderen Mitgliedstaat missbräuchlich unterlassen wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAG-98567

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.05.2018 - 7 K 1723/17 Kg

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