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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 240/13 EFG 2018 S. 1384 Nr. 16

Gesetze: InvZulG 2010 § 2 Abs. 3 Nr. 1, InvZulG 2010 § 2 Abs. 3 Nr. 2, InvZulG 2010 § 6 Abs. 1 Nr. 1, InvZulG 2010 § 6 Abs. 2 Nr. 2, InvZulG 2010 § 4 Abs. 1 Nr. 1, InvZulG 2010 § 4 Abs. 1 Nr. 2

Investitionszulage

bei Errichtung bzw. Erweiterung mehrerer Betriebsstätten liegen entsprechend viele Erstinvestitionsvorhaben vor

Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen

verbundene Unternehmen i. S. d. des Anhangs der KMU-Empfehlung

Leitsatz

1. Die Errichtung bzw. Erweiterung einer jeden einzelnen Betriebstätte stellt ein eigenständiges, gesondertes Erstinvestitionsvorhaben dar, sodass der Umfang eines Erstinvestitionsvorhabens jeweils auf die Erweiterung bzw. Errichtung einer Betriebstätte begrenzt ist. Bei der Errichtung bzw. Erweiterung mehrerer Betriebstätten liegen danach entsprechend viele Erstinvestitionsvorhaben i. S. v. § 2 Abs. 3 InvZulG vor.

2. Der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 InvStG ist europarechtlich anhand der KMU-Empfehlung zu interpretieren.

3. Unternehmen sind als „verbunden” i. S. v. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung anzusehen, wenn sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. Als gemeinsam handelnd in diesem Sinne sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1384 Nr. 16
VAAAG-98564

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Thüringer FG, Urteil v. 19.06.2018 - 2 K 240/13

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