Online-Nachricht - Freitag, 02.11.2018

Umsatzsteuer | Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager (BMF)

Das BMF hat die Übergangsregelung seines Schreibens zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches Konsignationslager (, BStBl I 2017 S. 1442) um ein weiteres Jahr verlängert (BMF, Schreiben v. 31.10.2018 - III C 3 - S 7103 - III C 3 - S 7103-a/15/10001).

Hintergrund: Der entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer auch dann als Versendungslieferungen i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG (s. hierzu ).

Mit hat der BFH die vorgenannte Rechtsprechung bestätigt, wenngleich sich im entschiedenen Fall der Ort der streitigen Lieferungen am Ort des Konsignationslagers im Inland befand, weil bei Versendung der Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet der inländische Abnehmer noch nicht feststand. Die Einlagerung der Ware in das Konsignationslager stellt bei diesem Sachverhalt ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer dar, in dessen Folge der Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG bewirkt. Daneben erbringt der Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird. Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige liefernde Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Das BMF hat sich mit dieser Rechtsprechung angeschlossen und bestimmt, dass es für vor dem ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach alter Rechtsauffassung verfährt (zum Schreiben s. ). Diese Übergangsregel wurde mit bereits um ein Jahr verlängert.

Das BMF hat die Übergangsregelung nun erneut verlängert:

Damit wird es für vor dem ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach Abschnitt 1a.2 Abs. 6 und Abschnitt 3.12 Abs. 3 UStAE in der vorherigen Fassung verfährt.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-98450