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StuB Nr. 21 vom Seite 777

Zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Einbringungsgewinns I

Anmerkungen zum

StB Dr. Martin Weiss

Die gewerbesteuerliche Erfassung des Einbringungsgewinns I nach § 22 Abs. 1 UmwStG richtet sich gem. nach der gewerbesteuerlichen Erfassung der ursprünglichen Einbringung nach § 20 UmwStG. Die Veräußerung eines Teils der erhaltenen Anteile i. S. des § 22 Abs. 1 UmwStG führt gegenüber der Veräußerung der gesamten erhaltenen Anteile nicht zu abweichenden gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen. Bei einer unmittelbar beteiligten natürlichen Person als Einbringendem nach § 20 UmwStG entsteht somit auch bei anteiligem Verkauf der erhaltenen Anteile nach § 22 Abs. 1 UmwStG keine Gewerbesteuer auf den Einbringungsgewinn I. Der Beitrag stellt das Urteil des FG Köln und seine Konsequenzen für die Praxis dar.

Kernfragen
  • Was behandelt das Urteil des FG Köln allgemein?

  • Inwiefern unterliegt der Einbringungsgewinn I der Gewerbesteuer?

  • Was gilt bei einer nur anteiligen Veräußerung der erhaltenen Anteile?

I. Sachverhalt

[i]Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter NWB KAAAB-14433Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl. 2017, § 22 NWB IAAAG-63328 Die Klägerin des Verfahrens ist eine AG, die durch einen Formwechsel zum aus einer GmbH & Co KG hervorgegangen ist. An der KG waren im Streitjahr 2013

  • eine Komplementär-GmbH ohne Vermögensbeteiligung sowie

  • die „B Beteiligungs-GmbH“ mit 40 %,

  • Herr B1 mit 57 % und

  • Frau D mi...

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Zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Einbringungsgewinns I

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