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NWB direkt Nr. 46 vom Seite 1153

Hinweise zur Umsetzung der DSGVO für Vermieter und Verwalter

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAG-98298 Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist zwar nach der medialen Aufregung Ende Mai aus den Schlagzeilen verschwunden, weg ist sie aber nicht. Vieles galt zwar schon vorher, aber um die Vorschriften des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben sich die wenigsten Vermieter, aber auch viele Verwalter selten intensiv gekümmert, weil das Thema in der Praxis kaum als Problem auftauchte. Das hat sich mit dem geändert: Seitdem gilt die DSGVO. Betroffen ist jeder, der irgendwie „geschäftlich“, nicht unbedingt „gewerblich“ tätig ist. Auch jemand also, der nur eine Wohnung vermietet, muss im Prinzip alle Pflichten erfüllen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Datensparsamkeit, Zweckbindung und Informationspflichten

[i]Weniger ist mehrEs war und ist unzulässig, möglichst viele Daten über andere Personen (Eigentümer, Kaufinteressenten, Mieter und deren Familienangehörige) zu sammeln. Die zentrale Fragestellung muss lauten: Welche Daten werden zum jeweiligen Zeitpunkt benötigt? Es dürfen nur die im Zusammenhang mit dem konkreten Zweck – z. B. der Begründung eines Mietverhältnisses – erforderlichen Daten erhoben werden.

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