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NWB direkt Nr. 46 vom Seite 1152

Flexible Arbeitszeit: Was erlaubt das Gesetz und was geht nicht?

Dr. Henning-Alexander Seel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAG-98297 Flexible Arbeitszeiten sind in erster Linie eine Forderung der Wirtschaft. Aber auch Arbeitnehmer äußern vermehrt den Wunsch nach mehr Selbstbestimmung bei der Ausübung ihrer Arbeit. Es handelt sich daher keineswegs um gegenläufige Interessen. Die (gesetzlichen) Rahmenbedingungen setzen den Flexibilisierungsbestrebungen indes Grenzen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Das Arbeitszeitgesetz

[i]Regelung zur werktäglichen Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ausnahmen hiervonZentrales (nationales) Regelwerk, das sich mit Fragen der Arbeitszeit befasst, ist das Arbeitszeitgesetz (ArbzG), das die Arbeitszeitrichtlinie umsetzt. Das Gesetz beschränkt die werktägliche Arbeitszeit (montags bis samstags) der Arbeitnehmer auf acht Stunden (§ 3 ArbZG), wobei diese unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann. Die vorgesehenen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) sind für bestimmte Branchen (z. B. Krankenhäuser) gelockert (§ 5 ArbZG).

[i]Nacht- und SchichtarbeitFür Nacht- und Schichtarbeit ist die Arbeitszeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Auch sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. § 7 ArbZG erlaubt unter b...

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