DruckLV § 20

§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer [1]

(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Fachkundige, der die Arbeiten in Druckluft leitet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und der nach § 12 Abs. 1 beauftragte Arzt, die beim Betrieb der Arbeitskammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren. 2Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Abständen von sechs Monaten, zu wiederholen.

(2) 1Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 enthalten ist. 2Das Merkblatt muß in der Sprache des Beschäftigten abgefaßt sein.

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GAAAG-98235

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1384) mit Wirkung v. .