DruckLV § 14

§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen [1]

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-98235

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2768) mit Wirkung v. .