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FG Münster 20.07.2018 4 K 493/17 G, KSR 11/2018 S. 12

Keine Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nach Ansicht des FG Münster nicht gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG hinzuzurechnen. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertiggestellt waren, aktivierte sie „unfertige Erzeugnisse“, wobei sie auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm sie keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu. Das FG Münster gab der dagegen gerichteten Klage vollumfänglich statt.

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