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FG Münster 20.07.2018 4 K 333/16 E, BBK 21/2018 S. 990

Umsatzsteuer | USt aus Scheinrechnung keine Betriebsausgabe

Ein Steuerpflichtiger kann die Bezahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt, die er in Scheinrechnungen zu Unrecht ausgewiesen hat und nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet, nicht als nachträgliche Betriebsausgabe absetzen. Für den Abzug als Betriebsausgabe fehlt es nämlich an einer Einkunftsart: Ein Steuerpflichtiger, der lediglich Scheinrechnungen (Abdeckrechnungen) ausstellt, unterhält keinen Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG. Denn er beteiligt sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

[i]Werbungskosten bei § 22 EStG nicht ausgleichsfähigZwar kommt ein Werbungskostenabzug bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, da das Entgelt für die Erstellung der Scheinrechnung zu den sonstigen Einkünften gehört. Der Werbungskostenabzug unterliegt aber dem Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG; daher wäre nur ein Ausgleich mit sonstigen Einkünften i. S. von § 22 Nr. 3 EStG möglich.

[i]Abdeckrechnung gegen ProvisionIm Streitf...

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