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BBK Nr. 21 vom

Rückstellungen für Leistungen aufgrund eines Sozialplans

Falco Hänsch

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Grundlagen zu Restrukturierungsmaßnahmen und Sozialplänen

Bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, haben Arbeitgeber und Betriebsrat zum Zwecke des Ausgleichs oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderungen entstehen, grundsätzlich einen Sozialplan aufzustellen (§§ 111, 112 BetrVG).

Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Hieraus ergeben sich unmittelbare Rechtsansprüche der Arbeitnehmer. Rechtlich entsteht die Verpflichtung mit Abschluss des Sozialplans. Die im Sozialplan vorgesehenen Leistungen stellen kein Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die geplante Betriebsänderung entstehen können.

II. Rückstellungen für Sozialpläne in Handels- und Steuerbilanz

Für Leistungsverpflichtungen aufgrund eines Sozialplans sind in der Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. In der Handelsbilanz ist die Rückstellung m. E. ab dem Ze...

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