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FG des Saarlandes  v. - 1 K 1121/16 EFG 2018 S. 1901 Nr. 22

Gesetze: EStG 2005 § 10b Abs. 1 S. 1, 2. Alt, EStG 2005 § 25 Abs. 1, EStG 2005 § 4a Abs. 2 Nr. 2

Auch bei Unternehmern mit abweichendem Wirtschaftsjahr Maßgeblichkeit der im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze als Bemessungsgrundlage der für den Spendenabzug natürlicher Personen maßgeblichen „Summe der Umsätze”

Leitsatz

1. Hinsichtlich der für den Spendenabzug natürlicher Personen nach § 10b Abs. 1 S. 1, 2. Alt. EStG 2005 maßgeblichen „Summe der Umsätze” ist auch bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr erzielen, auf die insgesamt im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze abzustellen und nicht auf die Umsätze des abweichenden Wirtschaftsjahres, das ertragsteuerlich in dem Veranlagungszeitraum, der für den Spendenabzug maßgeblich ist, gem. § 4a EStG zu berücksichtigen ist.

2. Dass folglich bei abweichendem Wirtschaftsjahr Nebenrechnungen zur Ermittlung der im Kalenderjahr erzielten Umsätze bzw. gezahlten Löhne und Gehälter erstellt werden müssen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 105
DStR 2019 S. 6 Nr. 11
DStRE 2019 S. 549 Nr. 9
EFG 2018 S. 1901 Nr. 22
PAAAG-97957

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FG des Saarlandes v. 23.08.2018 - 1 K 1121/16

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