Online-Nachricht - Freitag, 26.10.2018

DBA | Passive Entstrickung (BMF)

Das BMF hat zur passiven Entstrickung aufgrund der erstmaligen Anwendung eines DBA Stellung genommen ().

Hintergrund: Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, § 12 Absatz 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus.

Er kann unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden - sogenannte passive Entstrickung; zum Beispiel infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens, welches eine mit Artikel 13 Absatz 4 OECD-Musterabkommen vergleichbare Regelung enthält.

Entstrickungszeitpunkt: In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA ein. Bezogen auf das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg vom (BGBl. II S. 1403, BStBl I 2015 S. 7) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der , 0 Uhr, und bezogen auf das revidierte Seite 2 Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien vom (BGBl. II 2012 S. 18, BStBl I 2013 S. 349) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der , 0 Uhr.

Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 AO: Auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) wird hingewiesen (vgl. hierzu auch BStBl I S. 289 und v. , BStBl I S. 815).

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-97952