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BFH 14.06.2018 III R 20/17, NWB 44/2018 S. 3211

Einkommensteuer | Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG), können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids frei widerrufen. Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde. (2) Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen [i]Geißler, Veranlagungsformen, infoCenter NWB QAAAB-36697 Ehegatten geändert werden kann. Falls dieser bestandskräftig ist, kommt als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.

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