Online-Nachricht - Mittwoch, 24.10.2018

Einkommensteuer | Abzug einer bis zum 10.01. geleisteten USt-Vorauszahlung (BFH)

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, "Kurze Zeit": ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Grundsätzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d.h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt (FA) gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das FA vertrat die Ansicht, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Zwar habe die Klägerin innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es, da die Vorauszahlung wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Sonnabend, dem , sondern erst am folgenden Montag, dem und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 22.09.2016).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Auch wenn gefordert wird, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt.

  • Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

  • Diese Verlängerung ist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt.

Hinweis:

Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, das nächste Mal somit im Januar 2021.

Quelle: sowie Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-97810