Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2018 I S. 1088

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden.

  2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten

    1. bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    2. wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Absatz 2 EStG zu bewerten.

  4. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2019 bis 2021 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    1. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      bei einem Flug von
      Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)
      1 – 4.000 km
      0,04
      4.001 – 12.000 km
      0,04 – 
      0,01 × (FKM – 4.000)
      8.000
      mehr als 12.000 km
      0,03

      Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht.

      Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

      Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    2. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    3. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

    Beispiel:

    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA”. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 × 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.

  5. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

    2. dieser Flug den unter Nummer 4 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

  6. Von den Werten nach den Nummern 2 und 3 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 4 und 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

  7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom (BStBl 2015 I S. 735) für die Jahre 2019 bis 2021.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - S 233.4/172
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 34- S 2334-3/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B - S 2334 - 8/2009 - 2
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36-S 2334/12#01#08
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - 900-S 2334-1/2014-11/2015 - 11-2
Freie und Hansestadt Hamburg – Finanzbehörde - S 2334 - 2018/010 - 52
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2334 A-006-II 8a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 - S 2334-00000-2009/008-003
Niedersächsisches Finanzministerium - S 2334 - 17 - 3411
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2334 - 3 - V B 3
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 2334#2018/0015-0401 441
Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - B/2 - S 2334-1#066, 2018/109488
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 34-S 2334/5/86-2018/48563
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 45 - S 2334 - 357
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 3212 - S 2334 - 230
Thüringer Finanzministerium - S 2334 A - 9 - 21.4


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1088
ZAAAG-97796