Sind das Unfallereignis und die zum Unfallzeitpunkt psychiatrisch nicht als krankheitswertig zu beschreibende Persönlichkeitsstruktur an der Entstehung einer psychischen Störung (hier dissoziative Bewegungsstörung als Konversionsstörung) wesentlich beteiligt gewesen, ist mit der Feststellung, dass unfallbedingte Ursachen an der Unterhaltung des gleichgebliebenen Krankheitsbilds nicht mehr mitwirken, ein hinreichend wahrscheinlicher Unfallzusammenhang der fortbestehenden Erkrankung wegen des Wechsels der Wesensgrundlage entfallen. Für diese rechtliche Beurteilung reicht somit aus, dass die nicht krankheitswertige Persönlichkeitsstruktur in einem Bedingungsgefüge mit nicht näher zu beschreibenden unfallfremden äußeren Umständen als die psychische Störung allein unterhaltender Faktor wirkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AAAAG-97680
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.09.2018 - L 8 U 1128/17