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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 99/18 EFG 2018 S. 2040 Nr. 24

Gesetze: EStG § 33

Keine Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung, wenn ausreichend andere nicht streitbefangene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen und eine Ausschlagung der Erbschaft möglich war

Leitsatz

1. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann er unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist.

2. Der Steuerpflichtige läuft jedoch nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn ausreichend andere nicht streitbefangene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen und er durch eine Ausschlagung der Erbschaft, einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder durch einen Antrag auf Nachlassinsolvenzverwaltung erreichen konnte, dass durch die Erbauseinandersetzung keine Rechtsanwaltskosten entstehen.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 2040 Nr. 24
ErbStB 2019 S. 10 Nr. 1
VAAAG-97498

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.07.2018 - 3 K 99/18

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