Abschreibung von Forderungen gegen ausländischen Schuldner
Weiterbelieferung des säumigen Schuldners
Wahlrecht zur Teilwertabschreibung unter Geltung des BilMoG
AdV gegen Sicherheitsleistung
Leitsatz
1. Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der
Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche
Forderungen sind abzuschreiben. Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben
der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit
der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben.
2. Die Tatsache, dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, etwa, um ihm hierdurch
die nötige Solvenz zu verschaffen, begründet grundsätzlich weder ein Indiz noch eine widerlegbare Vermutung für die Werthaltigkeit
einer Forderung.
3. Unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG v. ) besteht ein steuerliches Wahlrecht
zur Teilwertabschreibung, das unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden kann, also auch dann, wenn handelsrechtlich
eine Pflicht zur Bewertung mit dem niedrigeren Wert besteht.
4. Es ist nur dann geboten, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die
Realisierung des Steueranspruchs gerade durch die AdV gefährdet oder ernstlich erschwert wird. Dabei ist es Sache des FA,
die für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die
pauschale Berufung darauf, dass die Firma der Steuerschuldnerin erloschen sei, reicht insoweit nicht aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 104 EFG 2018 S. 1936 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2019 S. 206 XAAAG-97493
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.08.2018 - 10 V 10038/18
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