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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3220/17

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2, AO § 8

Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindes bei jährlich neunmonatigem Drittlandsaufenthalt in Begleitung der Mutter zum Schulbesuch

Leitsatz

1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Ausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt.

2. Für das Innehaben einer Wohnung im Inland ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für fehlende Inlandsaufenthalte abzustellen. Entsprechend kommt es für die Frage der Wohnsitzbeibehaltung auch nicht auf die große Entfernung zwischen Schul- bzw. Studienort und der im Inland genutzten Wohnung und die damit verbundene lange Reisedauer an.

3. Hält sich ein Kind in Begleitung der Mutter mehrere Jahre im Ausland (hier: Pakistan) auf, um dort die Schule zu besuchen, und verbringen beide jeweils die dreimonatigen Sommerferien gemeinsam mit der Familie in der inländischen Familienwohnung, behält das Kind seinen inländischen Wohnsitz bei und die Kindergeldberechtigung bleibt erhalten.

Fundstelle(n):
GStB 2019 S. 81 Nr. 3
NAAAG-97492

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.07.2018 - 3 K 3220/17

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