Online-Nachricht - Donnerstag, 18.10.2018

Einkommensteuer | Behandlung der Bahncard 100 (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 19/4161) u.a. zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Bahncard 100 geantwortet (BT-Drucks. 19/4798).

Die Bundesregierung führte hierzu u.a. aus:

  • Beim Arbeitgeber sind die Aufwendungen für eine betrieblich verwendete Bahncard 100 als Betriebsausgaben abzuziehen. Zum Nachweis der Veranlassung von Betriebsausgaben/Werbungskosten gelten die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze.

  • Bei der Überlassung einer BahnCard 100 durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist der Nutzungsvorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Bei Überlassung der BahnCard 100 für Dienstreisen liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und damit kein steuerbarer Arbeitslohn vor.

  • Von einer Überlassung der BahnCard 100 im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (dann kein steuerbarer Arbeitslohn) kann aus Vereinfachungsgründen bereits dann ausgegangen werden, wenn nach einer Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Bahncard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit (z. B. nach Reiserichtlinie) ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation).

  • In diesem Fall ist die private Nutzungsmöglichkeit oder die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers unbeachtlich. Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit) nicht ein, wird das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei Hingabe der BahnCard hierdurch nicht berührt. Es ist keine Nachversteuerung vorzunehmen.

  • Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard 100 ersparten Fahrtkosten, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten voraussichtlich nicht vollständig (Prognose der Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

  • Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen – anstelle einer quotalen Aufteilung (Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung) – auch hier die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard, zugrunde gelegt werden.

Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 19/4798 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-97268