BGH Beschluss v. - 2 StR 410/17

Sicherungsverfahren: Prozessuale Handlungsfähigkeit bei Abgabe einer Rechtsmittelerklärung

Gesetze: § 302 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Az: 2620 Js 20697/16 - 6 Ks

Gründe

1Das Landgericht hat am die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten Revision ein. Mit Schreiben vom , beim Landgericht eingegangen am , nahm der Beschuldigte die Revision zurück und erklärte, dass er das „Urteil vom (...) anerkenne“ und „explizit nicht in Revision gehen“ wolle.

3Mit Schreiben vom , beim Landgericht eingegangen am , teilte der Beschuldigte mit, dass er den „Revisionsantrag“ nunmehr „doch aufrechterhalten möchte“ und fügte hinzu, dass er „zur Not“ erneut Revision einlege. Mit am beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom teilte der Verteidiger mit, dass das Rechtsmittel nicht zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom begründete der Verteidiger die Revision fristgemäß.

41. Bei dieser Sachlage ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 522/05, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; , NStZ-RR 2016, 180, 181). Der Beschuldigte hat mit seinem Schreiben vom die zuvor eingelegte Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

5a) Die Rücknahmeerklärung des Beschuldigten wahrt die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Der Inhalt der Erklärung ist zweifelsfrei auf die Beendigung des Revisionsverfahrens und den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet.

6b) Der Beschuldigte war bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig.

7aa) Die prozessuale Handlungsfähigkeit setzt bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung voraus, dass der Beschuldigte die Tragweite seiner Erklärung erkennt. Der Beschuldigte muss sich in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befinden, in dem er seine Interessen vernünftig abwägen und wahrnehmen kann (vgl. , aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 8a). Eine etwaige Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Beschuldigten schließt seine prozessuale Handlungsfähigkeit nicht zwingend aus. Die Annahme einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung kommt erst in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Abgabe der Erklärung nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Rechtsmittelrücknahme zu erfassen (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 8a). Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit gehen hierbei zu Lasten des Beschuldigten (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 199/04, aaO; ).

8bb) Gemessen hieran hat der Senat keine Zweifel an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.

9Das handschriftlich gefertigte Schreiben vom enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Inhalt und Bedeutung der Rücknahmeerklärung vor dem Hintergrund der prozessualen Lage verkannt haben könnte. Unter Bezugnahme auf die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision ist die Erklärung inhaltlich und sprachlich präzise gefasst, wobei der Beschuldigte das zutreffende Aktenzeichen wiedergibt. Durch die Formulierung bringt der Beschuldigte seinen Willen zum Ausdruck, das Revisionsverfahren zu beenden und die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils herbeizuführen.

10Das sachverständig beratene Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung in Form einer bipolaren affektiven Störung leidet, die mit wahnhaftem Erleben einhergeht, das die Bereiche Sexualität und Gewalt umfasst; der Beschuldigte litt unter Vergewaltigungsfantasien, die zum Tatzeitpunkt zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte bei Abgabe der Rechtsmittelrücknahmeerklärung - wie vom Verteidiger in seinem Schriftsatz vom behauptet - in einem wahnhaften Zustand befunden habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seiner Prozess-erklärung zu erkennen, bestehen hingegen nicht.

112. Die wirksame Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar geworden (vgl. Senat, Beschlüsse vom - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357; vom - 2 StR 199/04, aaO).

123. Die von dem Beschuldigten (hilfsweise) erneut eingelegte Revision ist unzulässig, da eine wirksame Rücknahmeerklärung regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels enthält (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 199/04, aaO mwN; ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:171017B2STR410.17.0

Fundstelle(n):
WAAAG-97249