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BGH 28.06.2018 ZR 257/16, NWB 43/2018 S. 3142

Zivilprozess | Geschäftsanschrift als ladungsfähige Anschrift

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person (§ 170 Abs. 2 ZPO) oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (§ 171 ZPO) bewirkt werden können.

Anmerkung:

Die für natürliche Personen entwickelten Grundsätze zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift lassen sich nicht unmittelbar auf juristische Personen übertragen. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht bei juristischen Personen der Sitz. Das legt die Annahme nahe, dass bei juristischen Personen deren Sitz als ladungsfähige Anschrift angegeben werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht als Erfordernis ordnungsgemäßer Klageerhebu...

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