Lehrbuch Abgabenordnung
21. Aufl. 2018
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Anhang: Antworten zu Kapitel 8
1. Frage
Wann ist ein Verwaltungsakt nichtig?
Antwort
Ein Verwaltungsakt ist nichtig,
wenn er einen der in § 125 Abs. 2 AO ausdrücklich aufgeführten Fehler enthält;
wenn er an einem besonders schwerwiegenden anderen Fehler leidet und dies offenkundig ist; kein derartiger Fehler ist anzunehmen in den Fällen des § 125 Abs. 3 AO.
2. Frage
Kann der Steuerpflichtige einen nichtigen Verwaltungsakt angreifen und wenn ja, wie?
Antwort
Da der nichtige Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfaltet, erzeugt er keine Bindungswirkung. Der Steuerpflichtige kann dennoch wegen des von ihm ausgehenden Rechtsscheins
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO stellen;
er kann eine Feststellungsklage erheben (§ 41 Abs. 1 FGO);
er kann Einspruch gegen den nichtigen VA einlegen, Indiz: § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO; dabei gilt keine Einspruchsfrist, die Beschwer ergibt sich aus dem Rechtsschein des Verwaltungsaktes, vgl. auch AEAO zu § 125 Nr. 3, AEAO zu § 347 Nr. 1.
3. Frage
Nennen Sie die Unterschiede zwischen einem
nichtigen und einem
„nur” anfechtbaren Verwaltungsakt.
Antwort
Die Unterschiede sind:
Welche besonderen Regelungen gibt es für Verfahrens- und Formfehler, die nicht schon zur Nichtigkeit eines VA führen?