Lehrbuch Abgabenordnung
21. Aufl. 2018
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Anhang Antworten zu Kapitel 5
1. Frage
Was unterscheidet Fristen von Terminen?
Antwort
Fristen sind abgegrenzte Zeiträume,
Termine sind bestimmte Zeitpunkte.
2. Frage
Was unterscheidet behördliche von gesetzlichen Fristen?
Antwort
Behördliche Fristen werden dem Stpfl. von einer Behörde gesetzt (z. B. Frist zur Vorlage von Belegen, § 97 AO). Diese Fristen können durch Verwaltungsakt – auch rückwirkend – verlängert werden (§ 109 AO) und sind daher nicht wiedereinsetzungsfähig nach § 110 AO.
Gesetzliche Fristen sind Fristen, deren Dauer sich aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergibt. Sie können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nur die vom Steuerpflichtigen einzuhaltenden gesetzlichen, nicht verlängerbaren Fristen sind wiedereinsetzungsfähig nach § 110 AO.
3. Frage
Um welche Art von Frist handelt es sich bei der
Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO,
der Stundung der am 30. 9. fälligen Säumniszuschläge bis zum 30. 10.,
die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO?
Antwort
Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist, die der...