Lehrbuch Abgabenordnung
21. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anhang: Antworten zu Kapitel 3
1. Frage
Wer ist Amtsträger und wer ist den Amtsträgern gleichgestellt?
Antwort
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
Beamter oder Richter ist,
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, § 7 AO.
Den Amtsträgern stehen gleich
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches),
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
amtlich zugezogene Sachverständige,
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, § 30 Abs. 3 AO.
2. Frage
Wo ist der Begriff des Amtsträgers von Bedeutung?
Antwort
Bedeutung:
Amtsträger müssen das Steuergeheimnis wahren (§ 30 Abs. 1 AO).
Amtsträger können nur persönlich in Anspruch genommen werden, wenn ihre Pflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist (§ 32 AO).
Amtsträger können unter den Voraussetzungen der §§ 92 ff. AO im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen oder abgelehnt werden.
Ist ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung o...