Online-Nachricht - Mittwoch, 17.10.2018

AStG | Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG (BFH)

Eine verdeckte Einlage, die auf der vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es jedoch, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin außer Ansatz hätte bleiben müssen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die §§ 7 bis 14 AStG regeln den inländischen Steuerzugriff auf Gewinne aus ausländischen Basis- oder Zwischengesellschaften ohne aktive Geschäftstätigkeit. Der EuGH hat in der Rechtssache Cadbury Schweppes, entschieden, dass es europarechtswidrig sei, in die Steuerbemessungsgrundlage Gewinne einzubeziehen, die die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen. Eine Einbeziehung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beschränke, die dazu bestimmt ist, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist folglich abzusehen, wenn die ausländische beherrschte Gesellschaft tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht (; "Cadbury Schweppes").

Sachverhalt: Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob für das Feststellungsjahr 2008 (Streitjahr)/Wirtschaftsjahr 2007 die Voraussetzungen für die Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 i.V.m. § 14 AStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gegeben sind:

Die Klägerin war über eine in den Niederlanden ansässige Tochtergesellschaft an einer auf Zypern ansässigen Limited beteiligt. Die Limited hatte auf Zypern Büroräume angemietet und beschäftigte eine Geschäftsführerin. Die Tätigkeit der Limited bestand darin, Buchlizenzen einzuholen, um an diesen Unterlizenzen zu Gunsten dreier, in Russland bzw. der Ukraine ansässigen Konzerngesellschaften der Klägerin zu bestellen, die die Bücher auf dem russischsprachigen Markt vertrieben. Bei der Auswahl der Buchlizenzen richtete sich die Limited nach der Nachfrage bei den Konzerngesellschaften, die sich wiederum u.a. auf Buchmessen über erfolgversprechende Werke informierten und die Kundebeziehungen herstellten. Die hierdurch erzielten Lizenzeinnahmen der Limited rechnete das Finanzamt der Klägerin zu. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH dagegen gab der Klage überwiegend statt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sind im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen (Kapital-)Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen - d.h. durch das Gesellschaftsverhältnis bestimmten - Bedingungen die hierdurch veranlassten Einkünfteminderungen und verhinderten Einkünfteerhöhungen ebenso wie die Zuführungen zum Gesellschaftsvermögen in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG - mithin durch den Ansatz von vGA und verdeckten Einlagen - zu korrigieren (Bestätigung der Rechtsprechung).

  • Eine verdeckte Einlage, die auf der vGA einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es jedoch, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen.

  • Die Grundsätze des zur Rechtfertigung der britischen Hinzurechnungsbesteuerung sind auch im Streitfall anzuwenden. Zwar ist § 8 Abs. 2 AStG n.F. nach seinem zeitlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig. Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (Bestätigung der Rechtsprechung).

  • Von der Hinzurechnungsbesteuerung ist hiernach jedenfalls dann abzusehen, wenn die der Hinzurechnung unterliegenden Einkünfte auf einer "wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit" und damit auf einer von der Zwischengesellschaft selbst ausgeübten Tätigkeit beruhen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-97136