BMF - IV C 7 - S 2163/18/10001 BStBl 2018 I S. 1037

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Zeitliche Verlängerung der Anwendung des (BStBl 2014 I S. 1094)

Besprechung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

Nach Tz. 3.2 des (BStBl 2014 I S. 1094) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.

Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0” wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:

Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.

Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0” ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.

BMF v. - IV C 7 - S 2163/18/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1037
BB 2018 S. 2473 Nr. 42
DStR 2018 S. 2149 Nr. 41
EStB 2018 S. 469 Nr. 12
YAAAG-97124