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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 SF 296/18 E

Gesetze: RVG § 8 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRModG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.

Fundstelle(n):
BAAAG-97016

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Bayern, Beschluss v. 09.08.2018 - L 12 SF 296/18 E

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