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FG Düsseldorf 26.04.2018 11 K 789/14 F, BBK 20/2018 S. 942

EÜR | Zurechnung veruntreuter Gelder bei Personengesellschaft

Veruntreut ein Gesellschafter einer GbR Gelder der GbR, können ihm diese Beträge nur dann zu 100 % steuerlich als Gewinnanteil zugerechnet werden, wenn der entsprechende Gewinn auf der Ebene der GbR noch nicht realisiert worden ist.

Ist es jedoch bereits bei der GbR zu einer Gewinnrealisierung gekommen, weil die veruntreuten Gelder als Betriebseinnahmen erfasst worden sind oder hätten erfasst werden [i]Gewinnrealisierung bei der GbR eingetreten?müssen, hat der veruntreuende Gesellschafter Gesellschaftsvermögen veruntreut, nicht aber Einnahmen: Die veruntreuten Gelder werden dann allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel steuerlich zugerechnet.

Beispiel 1

Eine [i]Kunde bezahlt an zuständigen Arbeitnehmer in barGbR aus den Gesellschaftern A und B ermittelt den Gewinn durch EÜR und erhält von einem Kunden den Rechnungsbetrag von 1.000 € in bar. Die Buchhalterin legt das Geld...

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