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FG Baden-Württemberg 12.09.2017 6 K 1472/16, BBK 20/2018 S. 938

Bilanzierung | Bemessung der Rückstellungen für Sozialpläne ohne Berücksichtigung des ersparten Lohnaufwands

Bei Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber eine Rückstellung für die Abfindungszahlungen bilden, wenn die Höhe der Abfindung noch nicht feststeht. Bei der Bewertung dieser Rückstellung ist der künftig ersparte Lohnaufwand aber nicht mindernd zu berücksichtigen.

[i]Vorteile sind nur künftige ZuflüsseZwar sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, rückstellungsmindernd zu berücksichtigen. Zu diesen Vorteilen gehören aber nur künftige Einnahmen, d. h. Zuflüsse – nicht aber ersparte Aufwendungen. Denn ersparte Aufwendungen gehen erst gar nicht in die künftige Gewinnermittlung ein.

Beispiel

Arbeitgeber X [i]Ersparter Lohnaufwand wird nicht mindernd berücksichtigt schließt mit Arbeitnehmer A einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindungszahlung. Die Abfindung beträgt voraussichtlich 100.000 €. X spart ...

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