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FG Münster Urteil v. - 13 K 2941/15 F EFG 2018 S. 1802 Nr. 21

Gesetze: EStG § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 3, EStG § 24 Nr 1 Buchst a), EStG § 2 Abs 1 Satz 1

Entschädigungen

Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der Verletzung von Markenrechten, Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen

Leitsatz

1) Entschädigungen werden durch § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu der die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird. § 24 EStG schafft keine neue Einkunftsart, sondern ergänzt die in den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten getroffenen Regelungen über den Umfang der sachlichen Steuerpflicht bzw. der persönlichen Zurechnung der Einkünfte.

2) Soweit die Entschädigung als Ersatz für weggefallene Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung einer nach dem Markengesetz geschützten Wort-/Bildmarke gezahlt wird, führt diese beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG.

3) Soweit nicht festgestellt werden kann, dass eine Zahlung als Ersatz für weggefallene Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten erfolgte, ist die Zahlung nicht einkommensteuerbar i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 22
EFG 2018 S. 1802 Nr. 21
CAAAG-96758

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FG Münster, Urteil v. 22.08.2018 - 13 K 2941/15 F

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