Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der Verletzung von Markenrechten, Entschädigung für entgangene oder entgehende
Einnahmen
Leitsatz
1) Entschädigungen werden durch § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu der die weggefallenen Einnahmen
im Falle ihrer Erzielung gehört hätten. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt
wird. § 24 EStG schafft keine neue Einkunftsart, sondern ergänzt die in den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten
getroffenen Regelungen über den Umfang der sachlichen Steuerpflicht bzw. der persönlichen Zurechnung der Einkünfte.
2) Soweit die Entschädigung als Ersatz für weggefallene Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung einer nach dem Markengesetz
geschützten Wort-/Bildmarke gezahlt wird, führt diese beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG.
3) Soweit nicht festgestellt werden kann, dass eine Zahlung
als Ersatz für weggefallene Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten erfolgte, ist die Zahlung nicht
einkommensteuerbar i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 22 EFG 2018 S. 1802 Nr. 21 CAAAG-96758
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