Der optimale Kurzvortrag
13. Aufl. 2018
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8. Körperschaftsteuerrecht/Vereinsrecht
Thema 71 Besteuerung gemeinnütziger Vereine
Einleitung
Vereine unterliegen dem Grundsatz nach der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG)
Steuerbefreiungen bzw. steuerliche Vorteile für gemeinnützige Vereine ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Steuersatz 7 %), soweit nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird
Gewerbesteuerpflicht nur für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins (§ 2 Abs. 3 GewStG)
Die Tätigkeitsbereiche und Einnahmebereiche gliedern sich in den meisten Fällen wie folgt:
ideeller Bereich, d. h. Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke, z. B. Förderung der Kultur
Vermögensverwaltung, z. B. Geldanlagen oder langfristige Vermietung von Vereinsvermögen
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
als steuerbegünstigter Zweckbetrieb, z. B. kulturelle Veranstaltung
als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, z. B. Vereinsfeste
Hauptteil
Voraussetzungen steuerbegünstigte Zwecke: vgl. §§ 51 – 68 AO, insbes.
gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke (§§ 52 – 54 AO)
Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit (§§ 55 – 57 AO), in diesem Zusammenhang, Problem der zeitnahen Mittelverwendung und Möglichkeit der Rücklagenbildung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 6, 7 AO)
Einhaltung der Satzungsbes...